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Humanismus als Diskriminierungsgrund?

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat das Jahr 2016 zum
Themenjahr gegen Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltan­schauung erklärt. In ihrem Auftrag hat der Rechtsanwalt und Philosoph Dr. Thomas Heinrichs, in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Heike Weinbach, einen Übersichtsartikel "Weltanschauung als Diskriminierungs­grund – Begriffs­dimensionen und Diskriminierungs­risiken" erstellt.

Nachgelesen werden kann dort, was heute sinnvollerweise unter einer Weltanschauung zu verstehen ist und wie juristisch festgestellt werden kann, ob sich jemand zu Recht auf eine ebensolche beruft. Ein umfassender Überblick zu Fällen von Diskriminierung zeigt große strukturelle Diskriminierungsrisiken sowohl für weltanschaulich Gebundene als auch für Konfessionsfreie, allein schon deshalb, weil sie inmitten einer sozialen Dominanz religiöser Vorstellungen nicht religiös sind und Gefahr laufen, als moralisch defizitär eingestuft zu werden.

Risiken unmittelbarer Diskriminierung liegen, so die Autoren, vor allem bei kirchlichen Arbeitgebern und im öffentlichen Erziehungsbereich (Kindergärten, Schule, Hochschule) vor. Risiken mittelbarer Dis­krim­inie­rung ergeben sich aus der Ausrichtung des deutschen Religions- und Weltanschauungsrechts am Muster der Organisationsform Kirche.

Ein Interview mit Thomas Heinrichs ist hier nachzulesen, zu verweisen außerdem auf seine aktuelle Buchbesprechung auf
humanismus aktuell: "Weltanschauungsgemeinschaften. Begriff und verfassungsrechtliche Stellung" von der Rechtswissenschaftlerin Simone Goltz.